Im Fall kam es zu einem Auffahrunfall, bei dem der Beifahrer des vorausfahrenden Fahrzeugs verletzt wurde. Die Beweisaufnahme ergab, dass er sich nach vorne in den Fußraum gebeugt hatte, als es krachte. Für die Unfallfolgen war dies entscheidend. Der Beifahrer wollte Schadenersatz vom Auffahrenden.
Das Oberlandesgericht bejahte zunächst einen Anspruch des Beifahrers auf Schadenersatz. Aber es seien nur 60 Prozent des Schadens drin. 40 Prozent betrage sein Mitverschulden, als er sich in den Fußraum gebeugt hatte. Er habe dadurch den Sicherheitsgurt nicht richtig verwendet.
Oberlandesgericht München
Aktenzeichen 10 U 2718/15
(tc)