Das Gericht bewertete in dem vorliegenden Fall die Mithaftung des vorwärts Einparkenden mit 33 Prozent und die Haftung des rückwärts Herausfahrenden mit 66 Prozent.
(jlp)
Landgericht Saarbrücken
Aktenzeichen 13 S 181/11
Beim Einparken bedarf es einer gesteigerten Sorgfaltspflicht auch gegenüber dem Rückwärtsparkenden.
Das Gericht bewertete in dem vorliegenden Fall die Mithaftung des vorwärts Einparkenden mit 33 Prozent und die Haftung des rückwärts Herausfahrenden mit 66 Prozent.
(jlp)
Landgericht Saarbrücken
Aktenzeichen 13 S 181/11
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