Es kommt häufig vor, dass der Autofahrer einen Beifahrer mitnimmt und diesen unterwegs aussteigen lässt. Wer haftet, wenn bei diesem Aussteigen ein Schaden entsteht?
Diese Frage hatte auch das Landgericht Wuppertal zu beantworten. In diesem Fall hatte eine Autofahrerin eine Beifahrerin mitgenommen und an einer Bushaltestelle angehalten, um die Frau aussteigen zu lassen. Als diese die Tür öffnete, schabte die Tür mit der Unterseite über den Bordstein, der an dieser Stelle aufgrund der Bushaltestelle besonders hoch war. Die Fahrerin forderte Schadenersatz. Die Beifahrerin wandte ein, jedenfalls nicht allein schuld zu sein.
Die Sache ging vor Gericht. Dieses gab der Beifahrerin Recht. Schließlich habe die Fahrerin allein entschieden, wo sie anhält. Es sei üblicherweise gefahrlos möglich, am Fahrbahnrand die Tür zu öffnen, da die Bordsteine normalerweise niedrig genug sind. Im Gegensatz zu Hydranten oder Laternenmasten, die eine besondere Vorsicht beim Aussteigen erfordern, habe hier die Beifahrerin nicht mit einer Beschädigung dieser Art rechnen müssen. Daher hafte sie nur zu 30 Prozent, 70 Prozent gingen zu Lasten der Fahrerin.
(ADAC/tc)
Landgericht Wuppertal
Aktenzeichen 9 S 134/14