Aufgrund des besonderen Gefährdungspotenzials des Betretens der Autobahn ist dies nur in absoluten Ausnahmefällen zulässig, etwa, um Hilfe bei einem anderen Unfall zu leisten. Sollen nur Schäden an einem Fahrzeug begutachtet werden, bleibt das Betreten unzulässig.
Deshalb muss der Geschädigte eines Unfalls damit rechnen, dass ihm ein Mitverschulden angelastet wird, kommt es zu einem weiteren Unfall, weil ein anderer Verkehrsteilnehmer die Unfallstelle übersieht und in diese hereinfährt. Bei diesem weiteren Unfall war der Geschädigte zwischen zwei Fahrzeugen eingeklemmt und mitgeschliffen worden. Er hätte jedoch in seinem Auto verbleiben müssen und nicht auf der mittleren Fahrbahn der dreispurigen Autobahn aussteigen dürfen.
(tra)
Oberlandesgericht Karlsruhe
Aktenzeichen 1 U 136/12