"Herr Oberförster, zum Wald geht es da lang." Aufgrund dieser Äußerung gegenüber einem Polizeibeamten klagte die Staatsanwaltschaft Berlin einen Passanten wegen Beleidigung an. Das Amtsgericht wertete diese Aussage jedoch nicht als Beleidigung. Eine Beleidigung liege nur dann vor, wenn es sich um eine ernstliche Herabwürdigung, nicht aber um eine flapsige, spöttische Bemerkung handelt. „Oberförster“ sei die Dienstbezeichnung für einen nützlichen, dem Gemeinwohl dienenden Beruf. Auch aus der sprachlichen Nähe zum "Oberlehrer" kann sich für den verständigen Dritten in der Position des Polizeibeamten keine Verletzung seines Ehrgefühls ergeben. (jlp, 27.11.08) Amtsgericht Berlin-Tiergarten Aktenzeichen [412 Ds] 2JuJs 186-08 [74/08]
Bezeichnung eines Polizeibeamten als Oberförster
„Oberförster“ gilt noch nicht als Beleidigung