Rettungswagen und Einsatzfahrzeuge dürfen laut Refrago nur dann Verkehrsvorschriften missachten, wenn sowohl Blaulicht als auch Martinshorn eingeschaltet sind. Liege einer der Voraussetzungen nicht vor, bestehe auf jeden Fall eine Mithaftung (vergleiche Kammergericht Berlin, Urteil vom 18.7.2005, Aktenzeichen 12 U 50/04).
Aber auch, wenn Blaulicht und Martinshorn eingeschaltet sind, komme eine Mithaftung in Betracht. „Denn dies bedeutet gemäß Paragraf 38 Abs. 1 StVO nur, dass alle übrigen Verkehrsteilnehmer sofort freie Bahn zu schaffen haben. Durch die Verwendung von Blaulicht und Martinshorn werden damit eben nicht die Verkehrsvorschriften aufgehoben. Sie müssen weiterhin beachtet werden. Die Rettungswagen und Einsatzfahrzeuge haben nur Vorrang“, schreibt Refrago.
So sei ein Rotlichtverstoß nicht einfach so zulässig, warnen die Online-Rechtsanwälte. Sonderrechte dürften gemäß Paragraf 35 Abs. 8 StVO nur „unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden“. Das bedeutet nach einem Urteil des Oberlandergerichts Thüringen (Urteil vom 20.12.2006, Aktenzeichen 4 U 259/05), auf das Refrago Bezug nimmt: Rotlichtverstoß sind Einsatzfahrzeugen nur erlaubt, wenn sie sich vorher vergewissert haben, dass die übrigen Verkehrsteilnehmer ihr Vorrecht anerkennen.
(tc)