Brechende gesunde Äste sind natürliches Risiko

21.03.2011 11:09 Uhr

Schäden durch einen natürlichen Astbruch müssen nicht zur Haftung führen.

Das bei bestimmten Baumarten bestehende Risiko eines natürlichen Bruchs gesunder Äste begründet im Bereich von Parkplätzen keine Amtspflicht zur Beseitigung des gesamten Baumes oder wesentlicher Teile seiner Krone. Grundsätzlich ist es begrüßenswert, wenn eine Stadt im Stadtkern einen möglichst hohen Baumbestand unterhält. Deshalb kann im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht nur das Zumutbare gefordert werden, so dass nicht jeder herabfallende Ast oder umstürzende Baum zu einer Haftung führt. Gelegentlicher natürlicher Astbruch, für den vorher keine besondere Anzeichen bestehen, gehört daher zu den naturgebundenen und daher hinzunehmenden Lebensrisiken. Eine Pflicht zur präventiven Stutzung oder Entfernung eines gesunden Baumes besteht nicht. (jlp) Oberlandesgericht Karlsruhe Aktenzeichen 12 U 103/10

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