Hat es ein Hauseigentümer gegenüber seinem Mieter unterlassen, ihn darauf hinzuweisen, dass sein mitgemieteter Kfz-Stellplatz wegen fehlender Schneefangvorrichtung dachlawinengefährdet sein kann, so kann dies im Schadenfall zu einer Haftung des Hauseigentümers führen. Aber: Wenn diese Dachlawinengefahr dem geschädigten Pkw-Eigentümer zum Zeitpunkt des Abstellens des Fahrzeugs bekannt war, kann er den Vermieter nicht haftbar machen. Einem Mieter, der - wie im verhandelten Fall - bereits 16 Monate lang diesen Stellplatz genutzt hat, kann weder die Dachhöhe noch die Dachneigung verborgen geblieben sein. Auch die extremen Witterungsverhältnisse hielten hier seit Wochen an, so dass mit Dachlawinen zu rechnen war. (jlp) Oberlandesgericht Naumburg Aktenzeichen 2 U 34/11
Dachlawinen: Vermieter nur bedingt haftbar
Ein Vermieter, der nicht auf die Gefahr von Dachlawinen hingewiesen hat, kann nicht in jedem Fall haftbar gemacht werden.