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Dienstwagen: Arbeitnehmer haftet nicht

03.11.2004 14:42 Uhr

Schäden am Dienstwagen muss in der Regel der Arbeitgeber zahlen.

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Eine Regelung, die den Arbeitnehmer verpflichtet, im Fall einer Beschädigung des Dienstwagens die Selbstbeteiligung einer vom Arbeitgeber abgeschlossenen Vollkaskoversicherung zu übernehmen, ist im Regelfall unwirksam. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Arbeitnehmer an einem von ihm verursachten Schaden zu beteiligen ist, richtet sich nach der Abwägung der Gesamtumstände unter Berücksichtigung von Billigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkten. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer im Regelfall überhaupt nicht. Hiervon kann auch bei Überlassung eines Dienstwagens nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers abgewichen werden. (jlp, 03.11.04) Bundesarbeitsgericht Aktenzeichen 8 AZR 91/03
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