An diese Zusage muss sich der Verkäufer auch dann halten, wenn sich diese Beschreibung im Kaufvertrag nicht mehr wieder findet.
Soll mit "TÜV neu" auf eine kurz vorher durchgeführte TÜV-Prüfung hingewiesen werden, so ist diese Beschreibung dahingehend zu verstehen, dass bei der TÜV-Prüfung kein erheblicher Mangel festgestellt wurde, beziehungsweise dass ein vom TÜV möglicherweise festgestellter erheblicher Mangel, den der Käufer nicht kennt, vom Verkäufer vor Abschluss des Kaufvertrages beseitigt wurde.
(jlp)
Oberlandesgericht Karlsruhe
Aktenzeichen 9 U 233/12