Verleiht jemand sein Fahrzeug an einen engen Bekannten, so muss er, wenn mit diesem Fahrzeug eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist, ein Fahrtenbuch führen, wenn er nicht bereit ist, den Namen und die Adresse bekannt zu geben. Wird ein Auto an einen fernen Bekannten verliehen, so ist der Halter verpflichtet, sich dessen Namen und Anschrift im Vorhinein geben zu lassen. (tra, 10.11.10) Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen 11 ZB 09.2947
"Entfernter Bekannter" ist keine gute Ausrede
Wer behauptet, er habe sein Auto an einen Bekannten verliehen, dessen Name und Anschrift er gar nicht kennt, hat kommt damit vor Gericht nicht durch.