Öffnet der Fahrer eines geparkten Fahrzeugs unachtsam die Autotür in den fließenden Verkehr hinein, dann begründet das ein erhebliches Verschulden. Die sogenannte Betriebsgefahr des Fahrzeugs im fließenden Verkehr spielt dann keine Rolle mehr.
Gerade bei dem plötzlichen Öffnen der Fahrertür ist von einem solchen schweren Verschulden auszugehen. Denn der Straßenverkehr kann nur dann fließen, wenn sich die Vorbeifahrenden darauf verlassen können, dass nicht unerwartet eine Fahrzeugtür in die Straße hinein geöffnet wird.
(jlp/tc)
Landgericht Stuttgart
Aktenzeichen 13 S 172/14