In dem vorliegenden Fall wollte eine Autofahrerin von der Straße nach rechts in eine Tankstelle einbiegen und setzte den rechten Blinker. Kurz vor der Einfahrt änderte sie ihre Absicht und fuhr geradeaus weiter.
Dabei kollidierte sie mit einem Wagen, der die Tankstelle über die Einfahrt verlassen wollte. Die Haftpflichtversicherung des Fahrers dieses Fahrzeugs übernahm zwei Drittel des Schadens. Die Frau klagte auf vollständige Erstattung ihrer Kosten, da sie den Blinker rechtzeitig wieder ausgeschaltet habe.
In zweiter Instanz hatte die Frau Erfolg. Den Fahrer des anderen Fahrzeugs treffe ein überwiegendes Verschulden an dem Unfall. Der Klägerin sei irreführendes Blinken nicht vorzuwerfen. Der Wartepflichtige dürfe nicht allein auf das Blinken des anderen Fahrzeugs vertrauen, sondern müsse abwarten, bis das vorfahrtberechtigte Fahrzeug die Geschwindigkeit herabsetze und mit dem Abbiegen beginne. Im vorliegenden Fall hatte die Frau zwar die Geschwindigkeit gedrosselt, jedoch mit dem Abbiegen noch nicht begonnen.
(vb)
Landgerichts Arnsberg
Aktenzeichen: I - 5 S 104/11