Die Ordnungsbehörden dürfen nicht von Fahrfehlern auf eine Fahruntüchtigkeit schließen. Denn Fahrfehler können auch auf Unachtsamkeit, Ablenkung oder gewollte Missachtung von Verkehrsvorschriften zurückzuführen sein. (tra, 5.10.10) Landgericht Braunschweig Aktenzeichen 8 Qs 169/08