Im Fall parkte ein Golf-Fahrer seinen Pkw drei Stunden zu lang als erlaubt. Das Fahrzeug wurde abgeschleppt, der Halter musste 55 Euro Verwaltungsgebühren zahlen. Vor Gericht wehrte er sich dagegen, indem er argumentierte, dass das Abschleppen völlig übertrieben gewesen sei. Er habe niemanden behindert, außerdem seien viele andere Parkplätze frei gewesen.
Das Verwaltungsgericht Aachen folgte seiner Argumentation nicht. Langes Falschparken habe „negative Vorbildwirkung“, und es sei immer wieder zu beobachten, dass andere Autofahrer sich dann leichter berufen fühlen, es dem Falschparker gleichzutun. Deshalb gebe es ein „generalpräventatives Interesse“ daran, das Fahrzeug abzuschleppen. Das gilt nach Ansicht des Gerichts auf jeden Fall dann, wenn die Parkzeit um mehrere Stunden überzogen wird.
Ob jemand behindert wird oder nicht, sei egal. Allein eine mögliche Behinderung reiche aus.
Verwaltungsgericht Aachen
Aktenzeichen 6 K 5781/17
(tc)