Besteht kein Versicherungsschutz in der Fahrzeugversicherung, so macht die Versicherungsgesellschaft Meldung an das Straßenverkehrsamt.
Das Fahrzeug wird dann zwangsläufig außer Betrieb gesetzt. Dabei besteht für das Straßenverkehrsamt keine Pflicht, die Richtigkeit der Angaben des Versicherers zu überprüfen.
(tra)
Verwaltungsgericht des Saarlandes
Aktenzeichen 10 L 427/12