Flucht vor Verkehrskontrolle ist kein Beweis für Alkoholfahrt

02.06.2011 15:17 Uhr

Wer sich weigert, in eine Verkehrskontrolle einzufahren, muss nicht automatisch fahruntüchtig sein.

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass derjenige, der den Weisungen der Polizei, in eine Verkehrskontrolle einzufahren, zuwider handelt, relativ fahruntüchtig beispielsweise unter Alkoholeinfluss stand, so dass eine Verurteilung nach § 316 StGB nicht in Betracht kommt. (tra) Oberlandesgerichts Köln Aktenzeichen III-1 RVs 142/10

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