Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass derjenige, der den Weisungen der Polizei, in eine Verkehrskontrolle einzufahren, zuwider handelt, relativ fahruntüchtig beispielsweise unter Alkoholeinfluss stand, so dass eine Verurteilung nach § 316 StGB nicht in Betracht kommt. (tra) Oberlandesgerichts Köln Aktenzeichen III-1 RVs 142/10
Flucht vor Verkehrskontrolle ist kein Beweis für Alkoholfahrt
Wer sich weigert, in eine Verkehrskontrolle einzufahren, muss nicht automatisch fahruntüchtig sein.