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Gewerbemieten: Staffelmiete gilt weiter

09.07.2005 08:26 Uhr

Wer für einen Gewerberaum eine Staffelmiete vertraglich vereinbart, muss die Steigerung auch dann zahlen, wenn ringsherum das Mietniveau fällt.

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Wurde in einem Gewerberaummietvertrag eine Staffelmietvereinbarung getroffen, wonach die Miete vereinbarungsgemäß steigt, obwohl der Mietzins für solche Objekte allgemein sinkt, so ist diese Regelung gleichwohl gültig. Bei Vereinbarung einer Staffelmiete besteht regelmäßig die nicht fern liegende Möglichkeit, dass der vereinbarte Mietzins im Laufe der Zeit erheblich von der Entwicklung des marktüblichen Mietzinses abweicht. Dieses typische Vertragsrisiko trägt grundsätzlich die jeweils benachteiligte Vertragspartei. Der Mieter bleibt daher in der Regel auch bei einem gravierenden Absinken des allgemeinen Mietniveaus an die vertraglich vereinbarten Staffelerhöhungen gebunden, es sei denn, die Parteien haben eine abweichende Regelung getroffen. (jlp, 07.07.05) Bundesgerichtshof Aktenzeichen: XII ZR 175/02
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