Zum Fall: Ein siebenjähriges Kind schrammte mit seinem Kickboardlenker an einem geparkten Auto entlang, als ein anderes Fahrzeug eng an ihm vorbeifuhr. Der Eigentümer des beschädigten Fahrzeugs wollte vom Kind den Schaden ersetzt haben.
Die Richter am Amtsgericht München winkten ab und zogen zunächst Paragraf 828 BGB heran. Dort steht: „Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat".
Das Kind würde demnach nur haften, wenn es vorsätzlich das Auto mit dem Kickboard verkratzt hätte. Bei Fahrlässigkeit – wie im Fall – will der Gesetzgeber Siebenjährige vor Haftung schützen, da er davon ausgeht, diese seien im Straßenverkehr überfordert. Das AG München zog aber auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs heran. Dieser schränkte die Wirkung des Paragrafen 828 BGB ein, indem er Unfälle mit geparkten Autos ausgenommen hatte: Von einem parkenden Auto würden eben nicht die typischen Gefahren im Straßenverkehr ausgehen, die Kinder mit Blick auf Entfernungen und Geschwindigkeiten überfordern würden, sagte der BGH.
Wie war der Fall nun zu bewerten? Zwar sei ein parkendes Auto beschädigt worden, stellte das AG fest, aber die Unfallursache sei der vorbeifahrende Pkw gewesen, dessen Entfernung und Geschwindigkeit das Kind falsch eingeschätzt hat. Dessen Haftung sei deswegen gemäß Paragraf 828 BGB ausgeschlossen.
Amtsgericht München
Aktenzeichen 345 C 13556/17
(tc)