Ein Autofahrer war rückwärts auf einem Tankstellengelände von der Zapfsäule weg gefahren. Er wollte wenden, um dann das Tankstellengelände zu verlassen. Dabei stieß er gegen ein Fahrzeug, das verbotswidrig über eine durchgezogene Linie auf das Tankstellengelände aufgefahren war.
Obwohl auch hier ein Verkehrsverstoß vorlag, haftete der Rückwärtsfahrende allein. Denn eine durchgezogene Linie darf zwar grundsätzlich nicht überfahren werden. Aber geschützt werden sollte durch diese Regelung der Gegenverkehr und nicht die Autofahrer auf dem Tankstellengelände.
Zudem hatte der Unfallgegner sein Fahrzeug zum Stehen gebracht, als er den Rückwärtsfahrenden bemerkte. Er hat insoweit angemessen reagiert und konnte davon ausgehen, dass der Rückwärtsfahrende ihn auch sieht. Deshalb kommt nicht einmal ein Mitverschulden an dem Unfall in Betracht.
(tra)
Landgericht Saarbrücken
Aktenzeichen 13 S 140/12