Kein Fahrtenbuch bei Fahrtenschreiber

01.02.2011 13:33 Uhr

Bei einem Fahrzeug, das über einen Fahrtenschreiber gemäß § 57 a Straßenverkehrszulassungsordnung verfügen muss, ist es unverhältnismäßig, zur Überprüfung der Fahrereigenschaft zusätzlich noch das Führen eines Fahrtenbuchs anzuordnen. (tra) Oberverwaltungsgericht Bautzen Aktenzeichen 3 A 176/10

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