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Kein Fahrverbot nach zwei Jahren

14.02.2013 09:58 Uhr

Liegen zwischen der Tat und der Gerichtsentscheidung mehr als zwei Jahre, so kann der Richter auf das Fahrverbot verzichten.

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Das Gericht kann nur dann von der Verhängung eines Fahrverbots wegen zu langer Verfahrensdauer absehen, wenn mindestens zwei Jahre zwischen der Tat und der letzten tatrichterlichen Entscheidung liegen.

(tra)

Oberlandesgericht Celle

Aktenzeichen 311 SsBs 82/12

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