Bei der Festsetzung der Bußgeldhöhe muss die berufliche oder soziale Stellung des Betroffenen grundsätzlich außer Betracht bleiben. Nur in einem Ausnahmefall darf sie zur Festsetzung eines höheren Bußgeldes führen: Wenn nach den tatrichterlichen Feststellungen zwischen der beruflichen oder sozialen Stellung des Betroffenen und der Begehung der Ordnungswidrigkeit eine innere Beziehung besteht. Im Regelfall entscheidet damit alleine die verkehrswidrige Tat über die Bußgeldhöhe. (jlp) Oberlandesgericht Bamberg Aktenzeichen 3 Ss OWi 1660/10
Kein höheres Bußgeld wegen sozialer oder beruflicher Stellung
Nur in einem Ausnahmefall darf die soziale oder berufliche Stellung eines Verkehrssünders zu einem höhren Bußgeld führen.