Der Geschädigte eines
Unfalls hatte seine
Ansprüche gegenüber der
Haftpflichtversicherung seines Unfallgegners selbst geltend gemacht. Es handelte sich um einen einfach gelagerten, eindeutigen Fall. Die Regulierung funktionierte reibungslos. Zusätzlich nahm der Geschädigte seine
Kaskoversicherung in
Anspruch. Hierzu schaltete er einen
Anwalt ein. Die
Kosten wollte er von der
Haftpflichtversicherung ersetzt haben.
In einem so einfach gelagerten Fall allerdings besteht ein entsprechender Anspruch nicht. Es gab nämlich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kaskoversicherung die Regulierung ablehnen würde. Der Geschädigte hatte die Kosten damit selbst zu tragen.
(tra)
Bundesgerichtshof
Aktenzeichen VI ZR 196/11