Für Schäden, die der Vertragspartner einer GmbH dadurch erleidet, dass der Geschäftsführer der GmbH zu seinen Ungunsten vor Gericht falsch aussagt, haftet die GmbH nicht.
Die Gesellschaft haftet für ihren Geschäftsführer nur dann, wenn der Geschäftsführer in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen eine zum Schadenersatz verpflichtende Handlung begangen hat.
Dies setzt voraus, dass der Geschäftsführer in amtlicher Eigenschaft tätig geworden ist, seine Amtstätigkeit und die Schädigung also sachlich miteinander zusammenhängen. Eine solche Amtstätigkeit liegt bei einer Zeugenaussage aber nicht vor. Die Verpflichtung, bei einer Zeugenaussage die Wahrheit zu sagen, ist vielmehr höchstpersönlich.
(jlp)
Oberlandesgericht Düsseldorf
Aktenzeichen I-5 U 111/10