Keine Halterhaftung für Parkplatzgebühren

06.08.2012 13:18 Uhr

Wird ein Fahrzeug auf einem privaten, kostenpflichtigen Parkplatz abgestellt, so kommt ein Parkplatzbenutzungsvertrag nur mit dem Fahrer des abgestellten Fahrzeugs und nicht mit dem Halter des Fahrzeugs zustande.

Wird ein Fahrzeug auf einem privaten, kostenpflichtigen Parkplatz abgestellt, so kommt ein Parkplatzbenutzungsvertrag nur mit dem Fahrer des abgestellten Fahrzeugs und nicht mit dem Halter des Fahrzeugs zustande.

Wird dieser Kfz-Halter trotzdem vom Parkplatzbetreiber durch eine Zahlungsklage vor dem Amtsgericht in Anspruch genommen, so ist es durchaus zulässig, dass der Fahrzeughalter nach gut einem halben Jahr erklärt, er sei nicht auf dem Parkplatz gewesen und er wisse auch nicht, wem er zum damaligen Zeitpunkt das Fahrzeug überlassen hat.

Eine solche Klage auf Zahlung der Parkplatzgebühren hat daher gegen den Fahrzeughalter regelmäßig keinen Erfolg.

(jlp)

Amtsgericht Bremen

Aktenzeichen C 478/10

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