Wird bei einem Angebot zur Eintragung in ein Internet-Branchenverzeichnis nur beiläufig in einem Formular von monatlichem "Marketingbeitrag" gesprochen, ohne dass die in der gesamten Vertragslaufzeit entstandenen Kosten genannt werden, so wird der Preis für die angebotene Dienstleistung nicht klar und deutlich angegeben.
Es liegt eine Preisverschleierung vor, die wettbewerbswidrig ist.
Solche Formularschreiben sind zu unterlassen, weil sie gegen das Gesetz zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs verstoßen.
(jlp)
Oberlandesgericht Düsseldorf
Aktenzeichen I-20 U 100/11