Wird ein Fahrzeug in einer automatischen Waschanlage beschädigt, weil es auf die Führungsschienen, die den Stellbereich des Fahrzeuges definieren, aufgefahren wird, ist keine schuldhafte objektive Pflichtverletzung des Waschanlagenbetreibers zu erkennen. Beschädigt ein Kunde sein Fahrzeug auf diese Art, handelt es sich um ein dermaßen ungewöhnliches und unsachgemäßes Verhalten, dass der Waschanlagenbetreiber hiergegen keine Vorsorge treffen muss. jlp Landgericht Krefeld Aktenzeichen 1 S 23/10
Keine Vorsorge gegen ungewöhnliches Verhalten
Der Betreiber einer Waschanlage muss keine Vorsorge dagegen treffen, dass ein Kunde gegen die Führungsschienen fährt