Kündigung darf auch nach der Post-Zustellung eingeworfen werden

28.01.2011 17:14 Uhr

Um einem Arbeitnehmer fristgerecht zu kündigen, muss der Arbeitgeber die örtlichen Gepflogenheiten der Post nicht kennen.

Eine schriftliche Kündigungserklärung des Arbeitgebers, die um 10.15 Uhr in den Hausbriefkasten des Arbeitnehmers geworfen wird, gilt als an diesem Tag zugestellt - auch wenn die Post bei ihm üblicherweise schon zwischen 8 Uhr und 8.30 Uhr zugestellt wird. (jlp) Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Aktenzeichen 6 Sa 747/10

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