Eine schriftliche Kündigungserklärung des Arbeitgebers, die um 10.15 Uhr in den Hausbriefkasten des Arbeitnehmers geworfen wird, gilt als an diesem Tag zugestellt - auch wenn die Post bei ihm üblicherweise schon zwischen 8 Uhr und 8.30 Uhr zugestellt wird. (jlp) Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Aktenzeichen 6 Sa 747/10
Kündigung darf auch nach der Post-Zustellung eingeworfen werden
Um einem Arbeitnehmer fristgerecht zu kündigen, muss der Arbeitgeber die örtlichen Gepflogenheiten der Post nicht kennen.