Ein Verkehrsteilnehmer hatte eingeräumt, gelegentlich Cannabis zu konsumieren. Darüber hinaus wurden 200 Gramm Haschisch für den Eigenbedarf bei ihm gefunden. Die Fahrerlaubnisbehörde ordnete die Einholung eines ärztlichen Gutachtens gemäß § 14 Absatz 1 Nr. 2 Fahrerlaubnisverordnung an, weil die Einnahme eines Betäubungsmittels vorgelegen habe. Zu Unrecht, entschied das Gericht, weil die Tatumstände mittlerweile zweieinhalb Jahre zurück lagen und keine anderen Anhaltspunkte darauf hinwiesen, dass der Verkehrsteilnehmer immer noch Cannabis konsumiert. (tra) Verwaltungsgerichtshof Kassel Aktenzeichen 2 B 2190/10
Lange Zurückliegendes gilt nicht
Wegen eines lange zurückliegenden Fehlverhaltens, kann die Fahrerlaubnisbehörde nicht ohne Weiteres eine MPU anordnen.