Der Versicherer wird leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,9 Promille und somit grob fahrlässig mit einem entgegenkommenden Fahrzeug kollidiert, weil er auf einer geraden Fahrbahn auf die Gegenspur geraten ist, ohne dass äußere Verkehrsumstände dazu beigetragen haben.
Die grob fahrlässige Herbeiführung eines Verkehrsunfalls wird insbesondere bei Alkohol im Straßenverkehr bejaht. An das Vorliegen der weiteren Umstände sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je mehr sich die BAK der absoluten Fahruntüchtigkeit nähert. Bei der vorliegenden Mindestblutalkoholkonzentration von 0,9 Promille sind die an die Auffälligkeit des Fahrverhaltens zu stellenden Anforderungen daher vergleichsweise gering.
(tc)
Landgericht Kaiserslautern
Aktenzeichen 3 O 323/13