Wird ein Motorradfahrer bei einem Verkehrsunfall verletzt, weil er nur Sport- statt Motorradschuhe getragen hat, so kann ihm dies nicht als Mitverschulden angelastet werden. Auch wenn das Tragen solcher Schuhe die Sicherheit erhöht, besteht noch kein entsprechendes allgemeines Verkehrsbewusstsein.
Die Situation ist nicht vergleichbar mit dem Tragen von Schutzkleidung an den Beinen, bei deren Fehlen eine Mithaftung angenommen wird.
(jlp)
Oberlandesgericht Nürnberg
Aktenzeichen 3 U 1897/12
Peter Portmann