Sollen Verkehrszeichen ihre Wirkung entfalten, müssen sie für den Verkehrsteilnehmer sofort erkennbar sein. Das bedeutet, dass der Verkehrsteilnehmer sofort und ohne weitere Überlegung erkennen und registrieren kann, welche Regelung durch das Verkehrszeichen getroffen werden soll. Werden Verkehrszeichen und –regelungen durch Abnutzung oder Witterungsbedingungen derart unkenntlich, dass diese sofortige Erkennbarkeit nicht mehr gegeben ist, verlieren sie ihre Wirksamkeit. (tra) Oberlandesgericht Hamm Aktenzeichen III 3 RBs 336/09
Nur erkennbare Verkehrszeichen sind wirksam
Verkehrszeichen, die so verwittert oder abgenutzt sind, dass sie nicht mehr sofort erkannt werden können, sind unwirksam.