Wer nach einem Verkehrsunfall sein Fahrzeug nicht nutzen kann, erhält vom Schädiger einen finanziellen Ausgleich für die Zeit, während der er als Geschädigter das Fahrzeug infolge Reparatur et cetera nicht nutzen kann. Die Dauer ist grundsätzlich durch die vom Sachverständigen ermittelte Reparaturdauer beschränkt. Reguliert aber zum Beispiel die Versicherung des Schädigers den Schaden nur zögerlich, so werden unter Umständen auch längere Zeiten des Nutzungsausfalls ersetzt. Denn die zögerliche Regulierung hat nicht der Geschädigte zu verantworten. Allerdings hat der Geschädigte im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht den Schädiger über die Gefahr eines drohenden höheren Schadens durch eine längere Nutzungsausfallzeit zu informieren. Unterlässt er dies, kann der zu ersetzende Nutzungsausfall wiederum gekürzt werden. (tra) Oberlandesgericht Karlsruhe Aktenzeichen 1 U 54/11
Nutzungsausfall: Geschädigter muss Verzögerung anzeigen
In der Regel wird einem Geschädigten nur für die vom Sachverständigen ermittelte Reparaturdauer der Nutzungsausfall ersetzt. Unter bestimmten Umständen wird aber auch für eine längeren Zeitraum gezahlt.