Wenn ein Fahrzeug nach einen Unfall noch fahrbereit ist, gibt es für den Geschädigten keinen Grund, noch vor der Regulierungszusage der gegnerischen Haftpflichtversicherung die Reparatur in Auftrag zu geben.
Vielmehr kann er die Zusage erst abwarten und dann die Reparatur in Auftrag geben. Dies hat zur Folge, dass der Geschädigte nur für die eigentliche Reparaturdauer einen Nutzungsausfallschaden geltend machen kann.
Der Geschädigte hatte hier unmittelbar nach dem Unfall die Reparatur in Auftrag gegeben. Die Regulierungszusage erfolgte jedoch erst rund vier Wochen später. Die Werkstatt hatte nach der erfolgten Reparatur das Fahrzeug nicht herausgegeben und ihr Werkunternehmerpfandrecht geltend gemacht bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Versicherung die Regulierungszusage gemacht hatte.
Der Geschädigte hatte jedoch nicht die finanziellen Mittel, um den Schaden vorzufinanzieren. Er verlangte für die Spanne von vier Wochen den Nutzungsausfallschaden, weil er sein Fahrzeug nicht nutzen konnte.
Dies wurde abgelehnt, denn er hätte ohne Weiteres warten können, bis die Zusage der Versicherung vorlag. Während der ganzen Zeit hätte er das Fahrzeug durchaus nutzen können.
(tra)
Landgericht Detmold
Aktenzeichen 10 S 114/11