Will eine Straßenverkehrsbehörde das Parken auf öffentlichem Gelände mit einer Parkscheibe und einer Parkzeit einschränken, so kann hinsichtlich der Parkzeit nur eine Stundenzahl das Parken mit Parkscheibe vorschreiben.
Die Anordnung, die eine Minutenzahl (zum Beispiel zehn Minuten) vorgibt, ist rechtswidrig. Die Parkscheibe kann nur auf 30-Minuten-Takte eingestellt werden.
(jlp)
Verwaltungsgericht Karlsruhe
Aktenzeichen 1 K 1829/12