Ein auf 24 Monate befristetes Gutscheinpaket zu einem bestimmten Pauschalpreis, ohne die Angabe der Einzelpreise der angebotenen Leistungen, ist unzulässig. Das Landgericht (LG) Braunschweig verurteilte eine Fahrschule aufgrund einer solchen Gutscheinwerbung zur Unterlassung und Zahlung einer Vertragsstrafe.
Die Fahrschule hatte auf einer Gutscheinplattform ein sogenanntes Führerscheinpaket angeboten. Hierbei sollten zu einem Pauschalpreis von 499 Euro zahlreiche Leistungen der Fahrschule abgegolten werden. Die Preise wurden allerdings immer nur zusammengefasst angegeben. Der Gutschein sollte 24 Monate gültig sein.
Die Wettbewerbszentrale mahnte die Fahrschule ab, da eine Einzelpreisangabe der angebotenen Leistungen entgegen der gesetzlichen Vorgaben nicht erfolgt war und eine zeitliche Befristung des Gutscheins ebenfalls unzulässig ist.
Das LG Braunschweig schloss sich dieser Auffassung an. Es sei nicht ausreichend, dass sich ein Fahrschüler selber ausrechnen könne, wie viel die einzelne Ausbildungsstunde koste, es sei vielmehr die Aufgabe der Fahrschule auch den Einzelpreis konkret zu nennen. Ferner ginge aus der Werbung nicht hervor, wie viel die Ausbildungsstunden kosten sollten, die über die im Gutschein verbrieften Leistungen hinaus zusätzlich anfallen würden. Auch stelle die Befristung des Gutscheins auf 24 Monate eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers dar.
(tf)
Landgericht Braunschweig
Aktenzeichen 22 O 211/12