Pflichtangaben im Impressum

17.03.2011 10:58 Uhr

Bei einem unvollständigem Impressum können Mitbewerber eine Unterlassungsklage einreichen.

Nach den gesetzlichen Vorgaben hat ein gewerblicher Anbieter auf seiner Webseite Pflichtangaben im Impressum zu machen. Ein Verstoß gegen die Veröffentlichung solcher Pflichtangaben kann wettbewerbswidrig sein und kann einem Mitbewerber einen Anspruch auf Unterlassung geben. Zu diesen Pflichtangaben gehört auch die Angabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer. Fehlt diese Angabe im Impressum, dann liegt zwar ein Gesetzesverstoß vor, es fehlt aber an einer spürbaren Beeinträchtigung des Wettbewerbs. Damit hatte im verhandelten Fall auch die Unterlassungsklage des Mitbewerbers keinen Erfolg. (jlp) Landgericht München I Aktenzeichen 33 O 14269/09

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