Im Fall radelte der Kläger auf einem zwei Meter breiten Feldweg. Als ihm ein Pkw entgegenkam, wich der Radfahrer zur Seite aus – auf den matschigen Seitenstreifen. Auto und Radfahrer passierten einander. Letzterer wollte nun wieder zurück auf den Feldweg manövrieren, stürzte aber und verletzte sich. Er wollte vom Autofahrer Schadenersatz.
Dieser musste die Hälfte des Schadens übernehmen. Zwar sei der Unfall berührungslos verlaufen, stellte das OLG fest, aber der Sturz sei dem Autofahrer zuzurechnen, da dieser beim Betrieb eines Fahrzeugs entstanden sei. Der – missglückte - Ausweichvorgang sei das Resultat der Fahrweise des Beklagten gewesen, der Sturz passierte deshalb „im nahen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang“ mit dem Aufeinandertreffen der beiden Verkehrsteilnehmer. Die Voraussetzung "bei dem Betrieb" im Paragraf 7 Abs. 1 StVG sei weit auszulegen.
Aber auch der Radfahrer habe Schuld, urteilte das Gericht weiter. Das alles wäre nicht passiert, hätte der Radfahrer angehalten, um das Auto passieren zu lassen. Der Betriebsgefahr des Beklagten stehe eine Mitverursachung des Unfalls durch den Kläger gegenüber. Er hätte die Möglichkeit gehabt, sein Fahrrad anzuhalten und den Beklagten passieren zu lassen. Mit Blick auf den Matsch an der Seite sei er nicht „mit der gebotenen Sorgfalt“ gefahren.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Aktenzeichen 16 U 57/18
(tc)