Weicht ein Fahrradfahrer einem entgegenkommenden Bus aus und stürzt dabei, so ist der Unfall grundsätzlich der Betriebsgefahr des Busses zuzurechnen und der Radfahrer kann Schadenersatz verlangen. Das gilt nicht, wenn der Radfahrer viel zu schnell eine abschüssige Straße hinunter fährt und er einem Bus ausweichen muss, der ihm in einer Kurve entgegen kommt. In diesem Fall haftete der Radfahrer allein. (tra) Oberlandesgerichts Karlsruhe Aktenzeichen 13 U 46/10
Rasender Radfahrer haftet selbst
Wer eine abschüssige Straße zu schnell runter radelt und einem Bus ausweichen muss, haftet bei einem Sturz allein