Auch im Kreisverkehr gilt das Rechtsfahrgebot. Zudem ist es nicht gestattet, die Mittelinsel als Fahrstreifen zu nutzen und zu befahren. Im vorliegenden Fall war es zu einer Kollision zweier Fahrzeuge im Kreisverkehr gekommen. Es ließ sich nicht mehr klären, wer zuerst den Kreisverkehr befahren hatte und damit womöglich bevorrechtigt war. Grundsätzlich käme in einem solchen Fall die jeweils hälftige Haftung beider Beteiligter in Betracht.
Hier stand aber fest, dass einer der Unfallbeteiligten über die Mittelinsel gefahren war. Damit hatte er gegen das Verbot des Befahrens der Mittelinsel gemäß Paragraf 8 der Straßenverkehrsordnung verstoßen. Automatisch liegt damit auch ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot vor.
Da dies feststand, haftete dieser Verkehrsteilnehmer überwiegend. Denn der Beweis des ersten Anscheins sprach dafür, dass durch dieses verbotswidrige Verhalten der Unfall verursacht worden war.
(tra)
Landgericht Saarbrücken
Aktenzeichen 13 S 199/11