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Rechtsirrtümer im Netz – Teil 2: Online-Beleidigung

01.01.2015 09:07 Uhr
Rechtsirrtümer im Netz – Teil 2: Online-Beleidigung
Im schlimmsten Fall kann eine Online-Beleidung die Kündigung zur Folge haben
© Foto: fovito / Fotolia

„Der Chef sitzt wieder faul in seinem Büro …“ Böse Online-Kommentare über den Vorgesetzten können schlimmstenfalls zur Kündigung führen.

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Posten, downloaden, sharen: Das Internet bestimmt einen Großteil des Lebens. Wer sich viel und selbstverständlich im Netz bewegt, vergisst schnell die Risiken, die dieses birgt. Oft werden die rechtlichen Fallstricke auch einfach unterschätzt, weil viele User virtuelle Vergehen verharmlosen. Der Kieler Jurist Sascha Steidel, Partneranwalt von Roland Rechtsschutz, kennt die Rechtslage im Netz und klärt über die gängigsten Online-Rechtsirrtümer auf.

Irrtum 2: Eine „harmlose“ Online-Beleidigung rechtfertigt doch keine Kündigung

Eine abfällige Bemerkung über die Kleidung der Kollegin, ein scherzhafter Kommentar über die Arbeitsweise des Chefs: Wer im Netz austeilt, muss gegebenenfalls auch einstecken – im schlimmsten Fall sogar eine Kündigung. „Ob im Einzelfall eine sofortige fristlose Kündigung rechtmäßig ist, wird von den Arbeitsgerichten je nach Intensität der Beleidigungen unterschiedlich behandelt“, erklärt Rechtsanwalt Steidel. In jedem Fall drohe aber eine Abmahnung und im Wiederholungsfall dann eine Kündigung. „Im Einzelfall kommt es darauf an, ob die beleidigenden Äußerungen unter die freie Meinungsäußerung fallen und ob die Äußerungen öffentlich sichtbar oder nur für einen bestimmten Personenkreis lesbar waren“, so der Partneranwalt. Grobe Beleidigungen gegen Vorgesetzte oder auch Kollegen können sogar ohne vorherige Abmahnung eine Kündigung rechtfertigen.

(Roland/cm)

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