Wer ein Fahrzeug repariert, hat grundsätzlich auch Anspruch auf Bezahlung. Das gilt aber dann nicht, wenn der Auftraggeber deutlich macht, dass er den Reparaturauftrag nur dann erteilt, wenn die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners die Kostenübernahme erklärt. Unterbleibt die Erklärung der Kostenübernahme dann und hat die Werkstatt dennoch repariert, muss der Auftraggeber die Werkstatt nicht bezahlen. (tra, 4.10.10) Landgericht Frankfurt a.M. Aktenzeichen 2-01 S 206/09
Reparatur: Fahrzeughalter muss nicht immer zahlen
Wird die Werkstatt ohne eindeutigen Auftrag tätig, muss der Autohalter nicht zahlen.