Gibt ein Reparaturbetrieb eine Reparaturdauer von "vier bis acht Wochen" an, darf der Fahrzeughalter nicht darauf vertrauen, dass die Kosten für einen Mietwagen für diese komplette Zeit übernommen werden. Vielmehr hat er sich nach dem Grund für die außergewöhnlich lange Reparaturdauer zu erkundigen und muss notfalls auch eine andere Werkstatt aufsuchen, um die Dauer zu verkürzen und damit die anfallenden Mietwagenkosten zu reduzieren. (tra) Oberlandesgerichts Saarbrücken Aktenzeichen 4 U 504/09
Reparaturdauer möglichst kurz halten
Sucht der Fahrzeughalter bei außergewöhnlich langer Reparatur seines Fahrzeugs keine Alternative, werden die Kosten für ein Ersatzfahrzeug nicht komplett erstattet.