Ein Pkw-Halter, der am Rosenmontag sein Fahrzeug verbotswidrig im verkehrsberuhigten Innenstadtbereich abstellt, riskiert das Abschleppen seines Fahrzeuges. Dies auch dann, wenn ihm keine konkrete Verkehrsbehinderung vorgeworfen werden kann. Eine solche Abschleppmaßnahme ist bereits dann geboten, wenn in diesem Verkehrsbereich der Rosenmontagsumzug stattfindet und dann das Fahrzeug zu einer Behinderung wird. Die Abschleppkosten muss der Pkw-Halter bezahlen. (jlp) Verwaltungsgericht Koblenz Aktenzeichen 4 K 536/09.KO
Rosenmontagszug hat Vorfahrt
Der Rosenmontagszug darf nicht von geparkten Pkw behindert werden