Fährt ein Autofahrer gegen die offene Fahrertür eines parkenden Fahrzeugs, so hat er die Hälfte des Unfallschadens zu tragen. Das teilt die Deutsche Anwaltshotline mit.
Im vorliegenden Fall kollidierte eine Autofahrerin mit der offenstehenden Fahrertür eines Fahrzeugs, das am Fahrbahnrand parkte. Der Fahrer dieses Fahrzeugs war gerade beim Beladen, stand dabei vor der Tür und wurde beim Unfall verletzt.
Eine hälftige Schadensteilung ist angemessen, da es einen Unterschied macht, ob jemand gegen eine bereits offenstehende oder gegen eine sich erst öffnende Fahrzeugtür fährt. In diesem Fall stand die Tür bereits offen. Die Fahrerin hätte diese also erkennen und entsprechend ausweichen müssen. Der zu geringe Seitenabstand ist damit erwiesen. Den Geschädigten hingegen traf die Pflicht, beim Ein- und Aussteigen Vorsicht gegenüber dem fließenden Verkehr walten zu lassen.
(tc)
OLG Frankfurt
Aktenzeichen 16 U 103/13