Durch „Section Control“ werden die Kfz-Kennzeichen aller Fahrzeuge erfasst, die durch den entsprechenden Abschnitt fahren. Auch wenn diese im „Nichttrefferfall“ gelöscht werden, bedürfe es dafür einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, heißt es in der Entscheidung des VG Hannover. Denn: „Mit der Erfassung wird in das … informationelle Selbstbestimmungsrecht eingegriffen.“
An einer Ermächtigungsgrundlage fehlt es nach Ansicht des Gerichts aber. Weder auf Bundes- noch auf Landesebene existiere derzeit eine solche. Der Antragsteller und Kläger müsse deswegen diesen Eingriff in seine Rechte auch nicht während eines Probebetriebes von „Section Control“ hinnehmen, stellten die Richter klar.
Das niedersächsische Innenministerium wollte nach Informationen des NDR die Anlage noch am Tag der Entscheidung außer Betrieb nehmen.
Verwaltungsgericht Hannover
Aktenzeichen 7 A 849/19 (Klage)
Aktenzeichen 7 B 850/19 (Eilverfahren)
(tc)