Ein Fahrzeugführer, der geplant hat, an einer SB-Tankstelle den Kaufpreis für Benzin oder Diesel nicht zu bezahlen, macht sich des Betrugs schuldig, wenn er nach dem Tanken ohne zu bezahlen die Tankstelle verlässt.
Indem er als Kunde auftritt bringt er durch schlüssiges Verhalten zum Ausdruck, dass er das Benzin nach dessen Erhalt bezahlen werde.
(jlp)
Aktenzeichen: 4 StR 632/11