Ein Kfz-Haftpflichtversicherer darf seinen Versicherungsnehmer nach einem Unfall in Regress nehmen, wenn dieser nicht offenbart, wer tatsächlich gefahren ist. Im verhandelten Fall machte der Versicherungsnehmer im Hinblick auf ein laufendes Ermittlungsverfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort keine Angaben, weil er weder sich noch den Fahrer belasten wollte. Das ist durchaus zulässig. Allerdings half ihm dies nicht gegenüber seinem Versicherer. Der war wegen der unerlaubten Unfallflucht berechtigt, Regress zu nehmen. Er setzte gegenüber dem Versicherungsnehmer einen Betrag von 5.000 Euro durch, weil der Fahrer aufgrund des Schweigens nicht ermittelt werden konnte. (tra) Kammergericht Berlin Aktenzeichen 6 U 1417/09
Schweigender Versicherungsnehmer muss Regress zahlen
Schweigt ein Versicherungsnehmer zum Unfallhergang darf die Versicherung Regress nehmen - auch wenn das Schweigen rechtlich nicht zu beanstanden ist.