Ein Fahrzeugführer, der im öffentlichen Straßenverkehr sein Fahrzeug mit einem blauen Blinklicht führt, macht sich wegen Amtsanmaßung strafbar. Dies deshalb, weil ein solches blaues Blinklicht mit einer rechtmäßigen Amtshandlung (zum Beispiel Polizeifahrzeug) verwechselt werden kann.
Der Annahme einer solchen Verwechslungsgefahr steht nicht entgegen, dass einzelne außenstehende Beobachter erkannt haben, dass es sich nicht um eine Diensthandlung handelte.
(jlp)
Oberlandesgericht Celle
Aktenzeichen 32 Ss 110/13